Rechtsprechung
   BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,32698
BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14 (https://dejure.org/2015,32698)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2015 - XI ZB 14/14 (https://dejure.org/2015,32698)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14 (https://dejure.org/2015,32698)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,32698) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 233 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 139 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss; Anwaltliche Organisationspflichten bei der Anfertigung fristgebundener Schriftsätze; Ursächlichkeit des Verschuldens des Rechtsanwalts für die Fristversäumung; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss; Anwaltliche Organisationspflichten bei der Anfertigung fristgebundener Schriftsätze; Ursächlichkeit des Verschuldens des Rechtsanwalts für die Fristversäumung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der verspätete Fristverlängerungsantrag - und die Fristenkontrolle

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14
    Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281) und gibt auch keine Veranlassung zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze.
  • BGH, 13.11.2002 - XII ZB 104/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens eines

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14
    d) Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen angenommen, dass der Beklagten das Verschulden von Rechtsanwalt S. zuzurechnen ist, auch wenn im Innenverhältnis primär Rechtsanwalt W. für die Bearbeitung der Sache (als Sachbearbeiter) zuständig war, weil Rechtsanwalt S. als Sozius mitmandatiert war (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 48 f.; Beschluss vom 13. November 2002 - XII ZB 104/01, NJW-RR 2003, 490 f.).
  • BGH, 09.11.2004 - XI ZB 6/04

    Anforderungen an die Einwilligung der Gegenpartei in die Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 05.11.1993 - V ZR 1/93

    Umfang des einer Anwaltssozietät erteilten Mandats

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14
    d) Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen angenommen, dass der Beklagten das Verschulden von Rechtsanwalt S. zuzurechnen ist, auch wenn im Innenverhältnis primär Rechtsanwalt W. für die Bearbeitung der Sache (als Sachbearbeiter) zuständig war, weil Rechtsanwalt S. als Sozius mitmandatiert war (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 48 f.; Beschluss vom 13. November 2002 - XII ZB 104/01, NJW-RR 2003, 490 f.).
  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 54/08

    Überwachung der Ausführung einer Weisung an das Kanzleipersonal durch den

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14
    Ihn trifft deshalb kein der Partei zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer solchen Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte (BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9, vom 22. Januar 2013.
  • BGH, 20.03.2012 - VIII ZB 41/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlerhafte Umsetzung einer

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14
    Allerdings darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt und ordnungsgemäß ausführt, ohne sich in einem solchen Falle anschließend über die Ausführung seiner Weisung vergewissern zu müssen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10 f. und vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 10 f.; Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, WM 2015, 253 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 22.01.2013 - VIII ZB 46/12

    Versäumung der Berufungsfrist bei fehlerhafter oder unzureichender Bezeichnung

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14
    - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 12 und vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 28.05.2013 - VI ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unklarheiten in der Verfügung über die

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14
    Denn die Anweisung beschränkte sich nicht auf die Korrektur der unrichtig notierten Berufungsbegründungsfrist, sondern umfasste zusätzlich die Eintragung des Endes der verlängerten Frist, obwohl im Fall der Beantragung einer Fristverlängerung das beantragte Fristende erst bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender einzutragen und dabei als vorläufig zu kennzeichnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9 und vom 12. November 2013 - II ZB 11/12, FamRZ 2014, 295 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 47/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einzelanweisung bezüglich Korrektur der

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14
    Allerdings darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt und ordnungsgemäß ausführt, ohne sich in einem solchen Falle anschließend über die Ausführung seiner Weisung vergewissern zu müssen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10 f. und vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 10 f.; Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, WM 2015, 253 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 12.11.2013 - II ZB 11/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflicht des

    Auszug aus BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14
    Denn die Anweisung beschränkte sich nicht auf die Korrektur der unrichtig notierten Berufungsbegründungsfrist, sondern umfasste zusätzlich die Eintragung des Endes der verlängerten Frist, obwohl im Fall der Beantragung einer Fristverlängerung das beantragte Fristende erst bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender einzutragen und dabei als vorläufig zu kennzeichnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9 und vom 12. November 2013 - II ZB 11/12, FamRZ 2014, 295 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 12.11.2013 - VI ZB 4/13

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltsmaßstab bei falsch adressiertem und sodann

  • BGH, 25.09.2014 - III ZR 47/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

  • BGH, 27.01.2015 - II ZB 21/13

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der verlängerten

  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1; vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6; vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12; vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9; vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris Rn. 14; jeweils mwN; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO Rn. 15).
  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZB 70/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des

    Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 8; vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris Rn. 11; vom 29. September 2016 - I ZB 31/16, juris Rn. 11; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 8; jeweils mwN).

    In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1; vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, aaO; vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12; vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, aaO; vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, aaO Rn. 14; jeweils mwN).

  • BGH, 15.12.2015 - VI ZB 15/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2015 - VI ZB 37/14, WM 2015, 2163 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris Rn. 7; vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 12.05.2020 - XI ZB 19/19

    Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Bank auf Unterlassung der

    In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris Rn. 14 und vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 15, jeweils mwN).
  • OLG Karlsruhe, 24.04.2017 - 12 U 45/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Kontrolle des

    Die vom Senat mit Hinweis vom 16.03.2017 zitierte Entscheidung BGH NJOZ 2016, 265 habe eine von den allgemeinen Organisationsstrukturen der dort betroffenen Kanzlei nicht gedeckte Anweisung des Rechtsanwaltes bei einem bereits unmittelbar vorangegangenen Fehler bei der Fristbearbeitung betroffen, wohingegen im vorliegenden Fall das von Rechtsanwalt Dr. M. verfügte Vorgehen ohnehin der einschlägigen allgemeinen und unmissverständlichen Kanzleianweisung entsprochen habe.
  • OLG Stuttgart, 24.04.2017 - 12 U 45/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Die vom Senat mit Hinweis vom 16.03.2017 zitierte Entscheidung BGH NJOZ 2016, 265 habe eine von den allgemeinen Organisationsstrukturen der dort betroffenen Kanzlei nicht gedeckte Anweisung des Rechtsanwaltes bei einem bereits unmittelbar vorangegangenen Fehler bei der Fristbearbeitung betroffen, wohingegen im vorliegenden Fall das von Rechtsanwalt Dr. M. verfügte Vorgehen ohnehin der einschlägigen allgemeinen und unmissverständlichen Kanzleianweisung entsprochen habe.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht